Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
09. September 1965
§ 92
§ 92 – Ausübende Künstler
(1) Schließt ein ausübender Künstler mit dem Filmhersteller einen Vertrag über seine Mitwirkung bei der Herstellung eines Filmwerks, so liegt darin im Zweifel hinsichtlich der Verwertung des Filmwerks die Einräumung des Rechts, die Darbietung auf eine der dem ausübenden Künstler nach § 77 Abs. 1 und 2 Satz 1 und § 78 Abs. 1 Nr. 1 und 2 vorbehaltenen Nutzungsarten zu nutzen. (2) Hat der ausübende Künstler im Voraus ein in Absatz 1 genanntes Recht übertragen oder einem Dritten hieran ein Nutzungsrecht eingeräumt, so behält er gleichwohl die Befugnis, dem Filmhersteller dieses Recht hinsichtlich der Verwertung des Filmwerkes zu übertragen oder einzuräumen. (3) § 90 gilt entsprechend.
Kurz erklärt
- Ein Vertrag zwischen einem Künstler und einem Filmhersteller beinhaltet im Zweifel das Recht zur Nutzung des Films.
- Der Künstler behält bestimmte Nutzungsrechte, die ihm gesetzlich zustehen.
- Wenn der Künstler bereits Rechte an Dritte übertragen hat, kann er dennoch dem Filmhersteller Rechte zur Verwertung geben.
- Der Filmhersteller kann also auch mit Rechten arbeiten, die der Künstler bereits weitergegeben hat.
- Eine bestimmte Regelung (§ 90) gilt auch in diesem Zusammenhang.