Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 09. September 1965
§ 138a

§ 138a – Datenschutz

Soweit personenbezogene Daten im Register anonymer und pseudonymer Werke enthalten sind, bestehen nicht das Recht auf Auskunft gemäß Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72), normal normal die Mitteilungspflicht gemäß Artikel 19 Satz 2 der Verordnung (EU) 2016/679 und normal normal das Recht auf Widerspruch gemäß Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679. normal normal normal arabic Das Recht auf Erhalt einer Kopie nach Artikel 15 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 wird dadurch erfüllt, dass die betroffene Person Einsicht in das Register anonymer und pseudonymer Werke des Deutschen Patent- und Markenamtes nehmen kann.

Kurz erklärt

  • Personenbezogene Daten in anonymen und pseudonymen Werken sind von bestimmten Rechten ausgeschlossen.
  • Es gibt kein Auskunftsrecht gemäß Artikel 15 der Datenschutz-Grundverordnung.
  • Die Mitteilungspflicht nach Artikel 19 der Datenschutz-Grundverordnung gilt nicht.
  • Das Widerspruchsrecht gemäß Artikel 21 der Datenschutz-Grundverordnung ist ebenfalls nicht anwendbar.
  • Betroffene Personen können das Register anonymer und pseudonymer Werke einsehen, um ihr Recht auf eine Kopie wahrzunehmen.