§ 60c – Wissenschaftliche Forschung
(1) Zum Zweck der nicht kommerziellen wissenschaftlichen Forschung dürfen bis zu 15 Prozent eines Werkes vervielfältigt, verbreitet und öffentlich zugänglich gemacht werden für einen bestimmt abgegrenzten Kreis von Personen für deren eigene wissenschaftliche Forschung sowie normal normal für einzelne Dritte, soweit dies der Überprüfung der Qualität wissenschaftlicher Forschung dient. normal normal normal arabic (2) Für die eigene wissenschaftliche Forschung dürfen bis zu 75 Prozent eines Werkes vervielfältigt werden. (3) Abbildungen, einzelne Beiträge aus derselben Fachzeitschrift oder wissenschaftlichen Zeitschrift, sonstige Werke geringen Umfangs und vergriffene Werke dürfen abweichend von den Absätzen 1 und 2 vollständig genutzt werden. (4) Nicht nach den Absätzen 1 bis 3 erlaubt ist es, während öffentlicher Vorträge, Aufführungen oder Vorführungen eines Werkes diese auf Bild- oder Tonträger aufzunehmen und später öffentlich zugänglich zu machen.
Kurz erklärt
- Bis zu 15 Prozent eines Werkes dürfen für nicht kommerzielle wissenschaftliche Forschung vervielfältigt und verbreitet werden.
- Für die eigene wissenschaftliche Forschung sind bis zu 75 Prozent eines Werkes erlaubt.
- Vollständige Nutzung ist für Abbildungen, einzelne Beiträge aus Fachzeitschriften und vergriffene Werke möglich.
- Die Nutzung der Werke ist auf einen bestimmten Personenkreis beschränkt, um die Qualität der Forschung zu überprüfen.
- Aufnahmen von öffentlichen Vorträgen oder Aufführungen eines Werkes sind nicht erlaubt.