Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 09. September 1965
§ 60b

§ 60b – Unterrichts- und Lehrmedien

(1) Hersteller von Unterrichts- und Lehrmedien dürfen für solche Sammlungen bis zu 10 Prozent eines veröffentlichten Werkes vervielfältigen, verbreiten und öffentlich zugänglich machen. (2) § 60a Absatz 2 und 3 Satz 1 ist entsprechend anzuwenden. (3) Unterrichts- und Lehrmedien im Sinne dieses Gesetzes sind Sammlungen, die Werke einer größeren Anzahl von Urhebern vereinigen und ausschließlich zur Veranschaulichung des Unterrichts und der Lehre an Bildungseinrichtungen (§ 60a) zu nicht kommerziellen Zwecken geeignet, bestimmt und entsprechend gekennzeichnet sind.

Kurz erklärt

  • Hersteller von Unterrichts- und Lehrmedien dürfen bis zu 10 Prozent eines veröffentlichten Werkes nutzen.
  • Diese Nutzung umfasst Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Zugänglichmachung.
  • Es gelten besondere Regelungen aus § 60a Absatz 2 und 3 Satz 1.
  • Unterrichts- und Lehrmedien sind Sammlungen von Werken verschiedener Urheber.
  • Diese Medien sind für den Einsatz in Bildungseinrichtungen und nicht für kommerzielle Zwecke gedacht und gekennzeichnet.