Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 09. September 1965
§ 87c

§ 87c – Schranken des Rechts des Datenbankherstellers

(1) Die Vervielfältigung eines nach Art oder Umfang wesentlichen Teils einer Datenbank ist zulässig zum privaten Gebrauch; dies gilt nicht für eine Datenbank, deren Elemente einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel zugänglich sind, normal normal zu Zwecken der wissenschaftlichen Forschung gemäß § 60c, normal normal zu Zwecken der Veranschaulichung des Unterrichts und der Lehre gemäß den §§ 60a und 60b, normal normal zu Zwecken des Text und Data Mining gemäß § 44b, normal normal zu Zwecken des Text und Data Mining für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung gemäß § 60d, normal normal zu Zwecken der Erhaltung einer Datenbank gemäß § 60e Absatz 1 und 6 und § 60f Absatz 1 und 3. normal normal normal arabic (2) Die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe eines nach Art oder Umfang wesentlichen Teils einer Datenbank ist zulässig zur Verwendung in Verfahren vor einem Gericht, einem Schiedsgericht oder einer Behörde sowie für Zwecke der öffentlichen Sicherheit. (3) Die §§ 45b bis 45d sowie 61d bis 61g gelten entsprechend. (4) Die digitale Verbreitung und digitale öffentliche Wiedergabe eines nach Art oder Umfang wesentlichen Teils einer Datenbank ist zulässig für Zwecke der Veranschaulichung des Unterrichts und der Lehre gemäß § 60a. (5) Für die Quellenangabe ist § 63 entsprechend anzuwenden. (6) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2, 3, 5 und 6 sowie des Absatzes 4 ist § 60g Absatz 1 entsprechend anzuwenden.

Kurz erklärt

  • Die Vervielfältigung eines wesentlichen Teils einer Datenbank ist für den privaten Gebrauch erlaubt, außer bei bestimmten Ausnahmen.
  • Ausnahmen gelten für Datenbanken, die elektronisch zugänglich sind, sowie für wissenschaftliche Forschung und Unterricht.
  • Die Vervielfältigung und öffentliche Wiedergabe sind auch für Gerichtsverfahren und öffentliche Sicherheitszwecke erlaubt.
  • Digitale Verbreitung für Unterrichtszwecke ist ebenfalls zulässig.
  • Bei der Quellenangabe sind bestimmte Vorschriften zu beachten.