Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 09. September 1965
§ 32b

§ 32b – Zwingende Anwendung

Die §§ 32, 32a, 32d bis 32f und 38 Absatz 4 finden zwingend Anwendung wenn auf den Nutzungsvertrag mangels einer Rechtswahl deutsches Recht anzuwenden wäre oder normal normal soweit Gegenstand des Vertrages maßgebliche Nutzungshandlungen im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes sind. normal normal normal arabic

Kurz erklärt

  • Die genannten Paragraphen (§§ 32, 32a, 32d bis 32f und 38 Absatz 4) sind verbindlich.
  • Sie gelten, wenn kein anderes Recht gewählt wurde und deutsches Recht anwendbar ist.
  • Sie kommen zur Anwendung, wenn die Nutzungshandlungen im Geltungsbereich des Gesetzes stattfinden.
  • Der Geltungsbereich bezieht sich auf die räumliche Anwendung des Gesetzes.
  • Es wird klargestellt, dass diese Regelungen zwingend sind.