Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 09. September 1965
§ 32c

§ 32c – Vergütung für später bekannte Nutzungsarten

(1) Der Urheber hat Anspruch auf eine gesonderte angemessene Vergütung, wenn der Vertragspartner eine neue Art der Werknutzung nach § 31a aufnimmt, die im Zeitpunkt des Vertragsschlusses vereinbart, aber noch unbekannt war. § 32 Abs. 2 und 4 gilt entsprechend. Der Vertragspartner hat den Urheber über die Aufnahme der neuen Art der Werknutzung unverzüglich zu unterrichten. (2) Hat der Vertragspartner das Nutzungsrecht einem Dritten übertragen, haftet der Dritte mit der Aufnahme der neuen Art der Werknutzung für die Vergütung nach Absatz 1. Die Haftung des Vertragspartners entfällt. (3) Auf die Rechte nach den Absätzen 1 und 2 kann im Voraus nicht verzichtet werden. Der Urheber kann aber unentgeltlich ein einfaches Nutzungsrecht für jedermann einräumen.

Kurz erklärt

  • Der Urheber hat Anspruch auf eine angemessene Vergütung, wenn eine neue Art der Werknutzung beginnt, die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses unbekannt war.
  • Der Vertragspartner muss den Urheber sofort über die neue Art der Werknutzung informieren.
  • Wenn der Vertragspartner das Nutzungsrecht an einen Dritten überträgt, haftet dieser Dritte für die Vergütung.
  • Die Haftung des ursprünglichen Vertragspartners entfällt, wenn das Nutzungsrecht an einen Dritten übertragen wurde.
  • Auf die Ansprüche aus diesem Gesetz kann im Voraus nicht verzichtet werden, der Urheber kann jedoch ein einfaches Nutzungsrecht unentgeltlich einräumen.