Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
09. September 1965
§ 68
§ 68 – Vervielfältigungen gemeinfreier visueller Werke
Vervielfältigungen gemeinfreier visueller Werke werden nicht durch verwandte Schutzrechte nach den Teilen 2 und 3 geschützt.
Kurz erklärt
- Gemeinfreie visuelle Werke können vervielfältigt werden.
- Diese Vervielfältigungen sind nicht durch verwandte Schutzrechte geschützt.
- Die Regelung betrifft die Teile 2 und 3 des Gesetzes.
- Es gibt keine rechtlichen Einschränkungen für die Nutzung solcher Werke.
- Jeder kann diese Werke frei nutzen und vervielfältigen.