Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 09. September 1965
§ 68

§ 68 – Vervielfältigungen gemeinfreier visueller Werke

Vervielfältigungen gemeinfreier visueller Werke werden nicht durch verwandte Schutzrechte nach den Teilen 2 und 3 geschützt.

Kurz erklärt

  • Gemeinfreie visuelle Werke können vervielfältigt werden.
  • Diese Vervielfältigungen sind nicht durch verwandte Schutzrechte geschützt.
  • Die Regelung betrifft die Teile 2 und 3 des Gesetzes.
  • Es gibt keine rechtlichen Einschränkungen für die Nutzung solcher Werke.
  • Jeder kann diese Werke frei nutzen und vervielfältigen.