Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
09. September 1965
§ 103
§ 103 – Bekanntmachung des Urteils
Ist eine Klage auf Grund dieses Gesetzes erhoben worden, so kann der obsiegenden Partei im Urteil die Befugnis zugesprochen werden, das Urteil auf Kosten der unterliegenden Partei öffentlich bekannt zu machen, wenn sie ein berechtigtes Interesse darlegt. Art und Umfang der Bekanntmachung werden im Urteil bestimmt. Die Befugnis erlischt, wenn von ihr nicht innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils Gebrauch gemacht wird. Das Urteil darf erst nach Rechtskraft bekannt gemacht werden, wenn nicht das Gericht etwas anderes bestimmt.
Kurz erklärt
- Wenn eine Klage nach diesem Gesetz erhoben wird, kann die gewinnende Partei das Urteil öffentlich bekannt machen.
- Die Bekanntmachung erfolgt auf Kosten der unterliegenden Partei, wenn ein berechtigtes Interesse vorliegt.
- Das Urteil legt fest, wie und in welchem Umfang die Bekanntmachung erfolgt.
- Die Befugnis zur Bekanntmachung verfällt, wenn sie nicht innerhalb von drei Monaten nach Rechtskraft des Urteils genutzt wird.
- Eine Bekanntmachung darf erst nach der Rechtskraft des Urteils erfolgen, es sei denn, das Gericht entscheidet anders.