§ 126 – Schutz des Herstellers von Tonträgern
(1) Den nach den §§ 85 und 86 gewährten Schutz genießen deutsche Staatsangehörige oder Unternehmen mit Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes für alle ihre Tonträger, gleichviel, ob und wo diese erschienen sind. § 120 Abs. 2 ist anzuwenden. Unternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum stehen Unternehmen mit Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich. (2) Ausländische Staatsangehörige oder Unternehmen ohne Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes genießen den Schutz für ihre im Geltungsbereich dieses Gesetzes erschienenen Tonträger, es sei denn, daß der Tonträger früher als dreißig Tage vor dem Erscheinen im Geltungsbereich dieses Gesetzes außerhalb dieses Gebietes erschienen ist. Der Schutz erlischt jedoch spätestens mit dem Ablauf der Schutzdauer in dem Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Hersteller des Tonträgers besitzt oder in welchem das Unternehmen seinen Sitz hat, ohne die Schutzfrist nach § 85 Abs. 3 zu überschreiten. (3) Im übrigen genießen ausländische Staatsangehörige oder Unternehmen ohne Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes den Schutz nach Inhalt der Staatsverträge. § 121 Abs. 4 Satz 2 sowie die §§ 122 und 123 gelten entsprechend.
Kurz erklärt
- Deutsche Staatsangehörige und Unternehmen im Geltungsbereich des Gesetzes haben Schutz für alle ihre Tonträger, unabhängig von deren Erscheinungsort.
- Unternehmen aus anderen EU-Mitgliedstaaten oder EWR-Vertragsstaaten haben den gleichen Schutz wie deutsche Unternehmen.
- Ausländische Staatsangehörige oder Unternehmen ohne Sitz im Geltungsbereich erhalten Schutz nur für Tonträger, die dort erschienen sind, es sei denn, sie wurden zuvor außerhalb veröffentlicht.
- Der Schutz für ausländische Tonträger erlischt spätestens mit dem Ablauf der Schutzdauer im Herkunftsland des Herstellers.
- Ausländische Staatsangehörige oder Unternehmen ohne Sitz im Geltungsbereich genießen Schutz gemäß den Staatsverträgen.