Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 09. September 1965
§ 79b

§ 79b – Vergütung des ausübenden Künstlers für später bekannte Nutzungsarten

(1) Der ausübende Künstler hat Anspruch auf eine gesonderte angemessene Vergütung, wenn der Vertragspartner eine neue Art der Nutzung seiner Darbietung aufnimmt, die im Zeitpunkt des Vertragsschlusses vereinbart, aber noch unbekannt war. (2) Hat der Vertragspartner des ausübenden Künstlers das Nutzungsrecht einem Dritten übertragen, haftet der Dritte mit der Aufnahme der neuen Art der Nutzung für die Vergütung. Die Haftung des Vertragspartners entfällt. (3) Auf die Rechte nach den Absätzen 1 und 2 kann im Voraus nicht verzichtet werden.

Kurz erklärt

  • Ausübende Künstler haben Anspruch auf eine angemessene Vergütung für neue Nutzungsarten ihrer Darbietung, die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses unbekannt waren.
  • Wenn der Vertragspartner das Nutzungsrecht an einen Dritten überträgt, ist dieser Dritte für die Vergütung bei der neuen Nutzung verantwortlich.
  • Der ursprüngliche Vertragspartner haftet nicht mehr, wenn das Nutzungsrecht an einen Dritten übertragen wurde.
  • Künstler können im Voraus nicht auf die genannten Rechte verzichten.
  • Die Regelungen gelten für alle neuen Arten der Nutzung, die nach Vertragsabschluss entstehen.