Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
09. September 1965
§ 80
§ 80 – Gemeinsame Darbietung mehrerer ausübender Künstler
(1) Erbringen mehrere ausübende Künstler gemeinsam eine Darbietung, ohne dass sich ihre Anteile gesondert verwerten lassen, so steht ihnen das Recht zur Verwertung zur gesamten Hand zu. Keiner der beteiligten ausübenden Künstler darf seine Einwilligung zur Verwertung wider Treu und Glauben verweigern. § 8 Abs. 2 Satz 3, Abs. 3 und 4 ist entsprechend anzuwenden. (2) Für die Geltendmachung der sich aus den §§ 77, 78 und 79 Absatz 3 ergebenden Rechte und Ansprüche gilt § 74 Abs. 2 Satz 2 und 3 entsprechend.
Kurz erklärt
- Mehrere ausübende Künstler, die gemeinsam auftreten, haben das Verwertungsrecht gemeinsam.
- Die Künstler dürfen ihre Zustimmung zur Verwertung nicht ohne triftigen Grund verweigern.
- Bestimmte Regelungen aus anderen Paragraphen sind auch hier anwendbar.
- Rechte und Ansprüche aus bestimmten Paragraphen können ebenfalls geltend gemacht werden.
- Es gelten spezielle Vorschriften für die Durchsetzung dieser Rechte.