Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
09. September 1965
§ 54d
§ 54d – Hinweispflicht
Soweit nach § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 des Umsatzsteuergesetzes eine Verpflichtung zur Erteilung einer Rechnung besteht, ist in Rechnungen über die Veräußerung oder ein sonstiges Inverkehrbringen der in § 54 Abs. 1 genannten Geräte oder Speichermedien auf die auf das Gerät oder Speichermedium entfallende Urhebervergütung hinzuweisen.
Kurz erklärt
- Bei bestimmten Verkäufen muss eine Rechnung ausgestellt werden.
- Die Regelung betrifft Geräte und Speichermedien, die in § 54 Abs. 1 genannt sind.
- In der Rechnung muss auf die Urhebervergütung hingewiesen werden.
- Der Hinweis bezieht sich speziell auf das verkaufte Gerät oder Speichermedium.
- Diese Verpflichtung ergibt sich aus dem Umsatzsteuergesetz.