Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
09. September 1965
§ 95d
§ 95d – Kennzeichnungspflichten
(1) Werke und andere Schutzgegenstände, die mit technischen Maßnahmen geschützt werden, sind deutlich sichtbar mit Angaben über die Eigenschaften der technischen Maßnahmen zu kennzeichnen. (2) Wer Werke und andere Schutzgegenstände mit technischen Maßnahmen schützt, hat diese zur Ermöglichung der Geltendmachung von Ansprüchen nach § 95b Abs. 2 mit seinem Namen oder seiner Firma und der zustellungsfähigen Anschrift zu kennzeichnen.
Kurz erklärt
- Geschützte Werke müssen sichtbar mit Informationen zu den technischen Schutzmaßnahmen gekennzeichnet sein.
- Die Kennzeichnung soll die Eigenschaften der technischen Maßnahmen deutlich machen.
- Personen, die Werke schützen, müssen ihren Namen oder ihre Firma angeben.
- Eine zustellungsfähige Anschrift muss ebenfalls angegeben werden.
- Dies dient der Ermöglichung von Ansprüchen gemäß § 95b Abs. 2.