Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 09. September 1965
§ 20a

§ 20a – Europäische Satellitensendung

(1) Wird eine Satellitensendung innerhalb des Gebietes eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgeführt, so gilt sie ausschließlich als in diesem Mitgliedstaat oder Vertragsstaat erfolgt. (2) Wird eine Satellitensendung im Gebiet eines Staates ausgeführt, der weder Mitgliedstaat der Europäischen Union noch Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist und in dem für das Recht der Satellitensendung das in Kapitel II der Richtlinie 93/83/EWG des Rates vom 27. September 1993 zur Koordinierung bestimmter urheber- und leistungsschutzrechtlicher Vorschriften betreffend Satellitenrundfunk und Kabelweiterverbreitung (ABl. EG Nr. L 248 S. 15) vorgesehene Schutzniveau nicht gewährleistet ist, so gilt sie als in dem Mitgliedstaat oder Vertragsstaat erfolgt, in dem die Erdfunkstation liegt, von der aus die programmtragenden Signale zum Satelliten geleitet werden, oder normal normal in dem das Sendeunternehmen seine Niederlassung hat, wenn die Voraussetzung nach Nummer 1 nicht gegeben ist. normal normal normal arabic Das Senderecht ist im Fall der Nummer 1 gegenüber dem Betreiber der Erdfunkstation, im Fall der Nummer 2 gegenüber dem Sendeunternehmen geltend zu machen. (3) Satellitensendung im Sinne von Absatz 1 und 2 ist die unter der Kontrolle und Verantwortung des Sendeunternehmens stattfindende Eingabe der für den öffentlichen Empfang bestimmten programmtragenden Signale in eine ununterbrochene Übertragungskette, die zum Satelliten und zurück zur Erde führt.

Kurz erklärt

  • Satellitensendungen innerhalb der EU oder des EWR gelten als dort erfolgt.
  • Bei Sendungen außerhalb der EU/EWR, wo kein ausreichender rechtlicher Schutz besteht, gilt die Sendung als im Land der Erdfunkstation oder des Sendeunternehmens erfolgt.
  • Das Senderecht wird im ersten Fall gegenüber der Erdfunkstation und im zweiten Fall gegenüber dem Sendeunternehmen geltend gemacht.
  • Satellitensendungen müssen unter Kontrolle des Sendeunternehmens in eine kontinuierliche Übertragungskette eingegeben werden.
  • Die Übertragungskette führt vom Sendeunternehmen über den Satelliten zurück zur Erde.