Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
09. September 1965
§ 60g
§ 60g – Gesetzlich erlaubte Nutzung und vertragliche Nutzungsbefugnis
(1) Auf Vereinbarungen, die erlaubte Nutzungen nach den §§ 60a bis 60f zum Nachteil der Nutzungsberechtigten beschränken oder untersagen, kann sich der Rechtsinhaber nicht berufen. (2) Vereinbarungen, die ausschließlich die Zugänglichmachung an Terminals nach § 60e Absatz 4 und § 60f Absatz 1 oder den Versand von Vervielfältigungen auf Einzelbestellung nach § 60e Absatz 5 zum Gegenstand haben, gehen abweichend von Absatz 1 der gesetzlichen Erlaubnis vor.
Kurz erklärt
- Vereinbarungen, die erlaubte Nutzungen einschränken oder verbieten, sind für den Rechtsinhaber nicht gültig.
- Nutzungsberechtigte können sich auf diese Regelung berufen.
- Vereinbarungen, die nur die Zugänglichmachung an bestimmten Terminals betreffen, sind von dieser Regelung ausgenommen.
- Auch Vereinbarungen über den Versand von Vervielfältigungen auf Einzelbestellung sind ausgenommen.
- Diese Ausnahmen gelten unabhängig von den Einschränkungen in Absatz 1.