Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 09. September 1965
§ 86

§ 86 – Anspruch auf Beteiligung

Wird ein erschienener oder erlaubterweise öffentlich zugänglich gemachter Tonträger, auf den die Darbietung eines ausübenden Künstlers aufgenommen ist, zur öffentlichen Wiedergabe der Darbietung benutzt, so hat der Hersteller des Tonträgers gegen den ausübenden Künstler einen Anspruch auf angemessene Beteiligung an der Vergütung, die dieser nach § 78 Abs. 2 erhält.

Kurz erklärt

  • Ein Tonträger mit einer Darbietung eines Künstlers kann öffentlich wiedergegeben werden.
  • Der Hersteller des Tonträgers hat ein Recht auf eine angemessene Beteiligung an der Vergütung.
  • Diese Vergütung erhält der Künstler nach § 78 Abs. 2.
  • Der Anspruch gilt, wenn der Tonträger öffentlich genutzt wird.
  • Der Hersteller muss für die Nutzung des Tonträgers angemessen entschädigt werden.