Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 09. September 1965
§ 133

§ 133 – Übergangsregelung bei der Umsetzung vertragsrechtlicher Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2019/790

(1) Auf Verträge oder sonstige Sachverhalte, die ab dem 1. März 2017 und vor dem 7. Juni 2021 geschlossen worden sind oder entstanden sind, sind vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4 die Vorschriften des Teils 1 Abschnitt 5 Unterabschnitt 2 in der am 1. März 2017 geltenden Fassung weiter anzuwenden. (2) Die Vorschriften über die weitere Beteiligung des Urhebers (§ 32a) und über das Rückrufsrecht wegen Nichtausübung (§ 41) sind in der am 7. Juni 2021 geltenden Fassung ab diesem Zeitpunkt auch auf zuvor geschlossene Verträge anzuwenden. (3) Die Vorschriften über die Auskunft und Rechenschaft des Vertragspartners (§ 32d) und über die Auskunft und Rechenschaft Dritter in der Lizenzkette (§ 32e) sind in der am 7. Juni 2021 geltenden Fassung ab dem 7. Juni 2022 auch auf vor dem 7. Juni 2021 geschlossene Verträge anzuwenden. Abweichend von Satz 1 ist bei Verträgen, die vor dem 1. Januar 2008 geschlossen worden sind, Auskunft über die Nutzung von Filmwerken oder Laufbildern und die filmische Verwertung der zu ihrer Herstellung benutzten Werke nur auf Verlangen des Urhebers zu erteilen. (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für ausübende Künstler entsprechend.

Kurz erklärt

  • Verträge, die zwischen dem 1. März 2017 und dem 7. Juni 2021 geschlossen wurden, unterliegen weiterhin den alten Vorschriften.
  • Ab dem 7. Juni 2021 gelten die neuen Regelungen zur Urheberbeteiligung und zum Rückrufrecht auch für diese älteren Verträge.
  • Ab dem 7. Juni 2022 sind die neuen Vorschriften zur Auskunft und Rechenschaft ebenfalls auf ältere Verträge anwendbar.
  • Für Verträge vor dem 1. Januar 2008 muss die Auskunft über die Nutzung von Filmwerken nur auf Anfrage des Urhebers gegeben werden.
  • Die genannten Regelungen gelten auch für ausübende Künstler.