Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
09. September 1965
§ 51a
§ 51a – Karikatur, Parodie und Pastiche
Zulässig ist die Vervielfältigung, die Verbreitung und die öffentliche Wiedergabe eines veröffentlichten Werkes zum Zweck der Karikatur, der Parodie und des Pastiches. Die Befugnis nach Satz 1 umfasst die Nutzung einer Abbildung oder sonstigen Vervielfältigung des genutzten Werkes, auch wenn diese selbst durch ein Urheberrecht oder ein verwandtes Schutzrecht geschützt ist.
Kurz erklärt
- Die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe von veröffentlichten Werken ist erlaubt.
- Dies gilt speziell für Karikaturen, Parodien und Pastiche.
- Die Erlaubnis umfasst auch die Nutzung von Abbildungen des ursprünglichen Werkes.
- Auch wenn die Abbildung urheberrechtlich geschützt ist, bleibt die Nutzung zulässig.
- Die Regelung fördert kreative Auseinandersetzungen mit bestehenden Werken.