Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 09. September 1965
§ 51a

§ 51a – Karikatur, Parodie und Pastiche

Zulässig ist die Vervielfältigung, die Verbreitung und die öffentliche Wiedergabe eines veröffentlichten Werkes zum Zweck der Karikatur, der Parodie und des Pastiches. Die Befugnis nach Satz 1 umfasst die Nutzung einer Abbildung oder sonstigen Vervielfältigung des genutzten Werkes, auch wenn diese selbst durch ein Urheberrecht oder ein verwandtes Schutzrecht geschützt ist.

Kurz erklärt

  • Die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe von veröffentlichten Werken ist erlaubt.
  • Dies gilt speziell für Karikaturen, Parodien und Pastiche.
  • Die Erlaubnis umfasst auch die Nutzung von Abbildungen des ursprünglichen Werkes.
  • Auch wenn die Abbildung urheberrechtlich geschützt ist, bleibt die Nutzung zulässig.
  • Die Regelung fördert kreative Auseinandersetzungen mit bestehenden Werken.