§ 52 – Öffentliche Wiedergabe
(1) Zulässig ist die öffentliche Wiedergabe eines veröffentlichten Werkes, wenn die Wiedergabe keinem Erwerbszweck des Veranstalters dient, die Teilnehmer ohne Entgelt zugelassen werden und im Falle des Vortrags oder der Aufführung des Werkes keiner der ausübenden Künstler (§ 73) eine besondere Vergütung erhält. Für die Wiedergabe ist eine angemessene Vergütung zu zahlen. Die Vergütungspflicht entfällt für Veranstaltungen der Jugendhilfe, der Sozialhilfe, der Alten- und Wohlfahrtspflege sowie der Gefangenenbetreuung, sofern sie nach ihrer sozialen oder erzieherischen Zweckbestimmung nur einem bestimmt abgegrenzten Kreis von Personen zugänglich sind. Dies gilt nicht, wenn die Veranstaltung dem Erwerbszweck eines Dritten dient; in diesem Fall hat der Dritte die Vergütung zu zahlen. (2) Zulässig ist die öffentliche Wiedergabe eines erschienenen Werkes auch bei einem Gottesdienst oder einer kirchlichen Feier der Kirchen oder Religionsgemeinschaften. Jedoch hat der Veranstalter dem Urheber eine angemessene Vergütung zu zahlen. (3) Öffentliche bühnenmäßige Darstellungen, öffentliche Zugänglichmachungen und Funksendungen eines Werkes sowie öffentliche Vorführungen eines Filmwerks sind stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig.
Kurz erklärt
- Die öffentliche Wiedergabe eines veröffentlichten Werkes ist erlaubt, wenn sie nicht gewinnorientiert ist und die Teilnehmer kostenlos teilnehmen.
- Bei Vorträgen oder Aufführungen dürfen die Künstler keine besondere Vergütung erhalten, es muss jedoch eine angemessene Vergütung gezahlt werden.
- Veranstaltungen der Jugendhilfe, Sozialhilfe und ähnlicher Einrichtungen sind von der Vergütungspflicht befreit, solange sie nur einem bestimmten Personenkreis zugänglich sind.
- Bei Gottesdiensten oder kirchlichen Feiern ist die öffentliche Wiedergabe ebenfalls erlaubt, aber der Veranstalter muss dem Urheber eine angemessene Vergütung zahlen.
- Öffentliche Darstellungen, Zugänglichmachungen und Sendungen eines Werkes sind nur mit Zustimmung des Berechtigten erlaubt.