§ 53 – Vervielfältigungen zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch
(1) Zulässig sind einzelne Vervielfältigungen eines Werkes durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch auf beliebigen Trägern, sofern sie weder unmittelbar noch mittelbar Erwerbszwecken dienen, soweit nicht zur Vervielfältigung eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlage verwendet wird. Der zur Vervielfältigung Befugte darf die Vervielfältigungsstücke auch durch einen anderen herstellen lassen, sofern dies unentgeltlich geschieht oder es sich um Vervielfältigungen auf Papier oder einem ähnlichen Träger mittels beliebiger photomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung handelt. (2) Zulässig ist, einzelne Vervielfältigungsstücke eines Werkes herzustellen oder herstellen zu lassen (weggefallen) normal normal zur Aufnahme in ein eigenes Archiv, wenn und soweit die Vervielfältigung zu diesem Zweck geboten ist und als Vorlage für die Vervielfältigung ein eigenes Werkstück benutzt wird, normal normal zur eigenen Unterrichtung über Tagesfragen, wenn es sich um ein durch Funk gesendetes Werk handelt, normal normal zum sonstigen eigenen Gebrauch, a) wenn es sich um kleine Teile eines erschienenen Werkes oder um einzelne Beiträge handelt, die in Zeitungen oder Zeitschriften erschienen sind, normal normal b) wenn es sich um ein seit mindestens zwei Jahren vergriffenes Werk handelt. normal normal normal arabic normal normal normal arabic Dies gilt nur, wenn zusätzlich die Vervielfältigung auf Papier oder einem ähnlichen Träger mittels beliebiger photomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung vorgenommen wird oder normal normal eine ausschließlich analoge Nutzung stattfindet. normal normal normal arabic (3) (weggefallen) (4) Die Vervielfältigung a) graphischer Aufzeichnungen von Werken der Musik, normal normal b) eines Buches oder einer Zeitschrift, wenn es sich um eine im wesentlichen vollständige Vervielfältigung handelt, normal normal normal arabic ist, soweit sie nicht durch Abschreiben vorgenommen wird, stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig oder unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 2 oder zum eigenen Gebrauch, wenn es sich um ein seit mindestens zwei Jahren vergriffenes Werk handelt. (5) Die Absätze 1 und 2 Satz 1 Nr. 2 bis 4 finden keine Anwendung auf Datenbankwerke, deren Elemente einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel zugänglich sind. (6) Die Vervielfältigungsstücke dürfen weder verbreitet noch zu öffentlichen Wiedergaben benutzt werden. Zulässig ist jedoch, rechtmäßig hergestellte Vervielfältigungsstücke von Zeitungen und vergriffenen Werken sowie solche Werkstücke zu verleihen, bei denen kleine beschädigte oder abhanden gekommene Teile durch Vervielfältigungsstücke ersetzt worden sind. (7) Die Aufnahme öffentlicher Vorträge, Aufführungen oder Vorführungen eines Werkes auf Bild- oder Tonträger, die Ausführung von Plänen und Entwürfen zu Werken der bildenden Künste und der Nachbau eines Werkes der Baukunst sind stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig.
Kurz erklärt
- Einzelne Vervielfältigungen eines Werkes für den privaten Gebrauch sind erlaubt, solange sie nicht kommerziell genutzt werden und keine rechtswidrigen Vorlagen verwendet werden.
- Vervielfältigungen dürfen auch von Dritten unentgeltlich hergestellt werden, wenn sie auf Papier oder ähnlichen Trägern erfolgen.
- Es ist erlaubt, Vervielfältigungen für eigene Archive, zur Information über Tagesfragen oder für den eigenen Gebrauch zu erstellen, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind.
- Vervielfältigungen von Musikwerken oder vollständigen Büchern benötigen die Zustimmung des Berechtigten, es sei denn, es handelt sich um vergriffene Werke.
- Vervielfältigungsstücke dürfen nicht verbreitet oder öffentlich genutzt werden, außer in bestimmten Fällen wie dem Verleih von Zeitungen oder vergriffenen Werken.