Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 09. September 1965
§ 137a

§ 137a – Lichtbildwerke

(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Dauer des Urheberrechts sind auch auf Lichtbildwerke anzuwenden, deren Schutzfrist am 1. Juli 1985 nach dem bis dahin geltenden Recht noch nicht abgelaufen ist. (2) Ist vorher einem anderen ein Nutzungsrecht an einem Lichtbildwerk eingeräumt oder übertragen worden, so erstreckt sich die Einräumung oder Übertragung im Zweifel nicht auf den Zeitraum, um den die Dauer des Urheberrechts an Lichtbildwerken verlängert worden ist.

Kurz erklärt

  • Die Regelungen zur Dauer des Urheberrechts gelten auch für Lichtbildwerke, deren Schutzfrist am 1. Juli 1985 noch nicht abgelaufen war.
  • Lichtbildwerke, die vor diesem Datum geschützt waren, bleiben weiterhin urheberrechtlich geschützt.
  • Wenn ein Nutzungsrecht an einem Lichtbildwerk bereits vorher vergeben wurde, gilt dies nicht automatisch für die verlängerte Schutzfrist.
  • Die Einräumung oder Übertragung von Nutzungsrechten bezieht sich im Zweifel nicht auf die verlängerte Dauer des Urheberrechts.
  • Es wird angenommen, dass die neuen Regelungen nicht rückwirkend auf bereits bestehende Nutzungsrechte angewendet werden.