Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
09. September 1965
§ 128
§ 128 – Schutz des Filmherstellers
(1) Den nach den §§ 94 und 95 gewährten Schutz genießen deutsche Staatsangehörige oder Unternehmen mit Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes für alle ihre Bildträger oder Bild- und Tonträger, gleichviel, ob und wo diese erschienen sind. § 120 Abs. 2 und § 126 Abs. 1 Satz 3 sind anzuwenden. (2) Für ausländische Staatsangehörige oder Unternehmen ohne Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes gelten die Bestimmungen in § 126 Abs. 2 und 3 entsprechend.
Kurz erklärt
- Deutsche Staatsangehörige und Unternehmen im Geltungsbereich haben Schutz für ihre Bild- und Tonträger.
- Der Schutz gilt unabhängig davon, wo die Träger erschienen sind.
- Bestimmte Paragraphen (§ 120 Abs. 2 und § 126 Abs. 1 Satz 3) sind anzuwenden.
- Ausländische Staatsangehörige und Unternehmen ohne Sitz im Geltungsbereich haben eingeschränkten Schutz.
- Für diese gelten die Regelungen in § 126 Abs. 2 und 3.