Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 09. September 1965
§ 73

§ 73 – Ausübender Künstler

Ausübender Künstler im Sinne dieses Gesetzes ist, wer ein Werk oder eine Ausdrucksform der Volkskunst aufführt, singt, spielt oder auf eine andere Weise darbietet oder an einer solchen Darbietung künstlerisch mitwirkt.

Kurz erklärt

  • Ausübende Künstler sind Personen, die Kunstwerke oder Volkskunst präsentieren.
  • Sie können singen, spielen oder auf andere Weise auftreten.
  • Die Darbietung kann verschiedene Formen annehmen.
  • Künstler können auch an solchen Aufführungen mitwirken.
  • Das Gesetz definiert diese Personen als "ausübende Künstler".