Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 09. September 1965
§ 74

§ 74 – Anerkennung als ausübender Künstler

(1) Der ausübende Künstler hat das Recht, in Bezug auf seine Darbietung als solcher anerkannt zu werden. Er kann dabei bestimmen, ob und mit welchem Namen er genannt wird. (2) Haben mehrere ausübende Künstler gemeinsam eine Darbietung erbracht und erfordert die Nennung jedes einzelnen von ihnen einen unverhältnismäßigen Aufwand, so können sie nur verlangen, als Künstlergruppe genannt zu werden. Hat die Künstlergruppe einen gewählten Vertreter (Vorstand), so ist dieser gegenüber Dritten allein zur Vertretung befugt. Hat eine Gruppe keinen Vorstand, so kann das Recht nur durch den Leiter der Gruppe, mangels eines solchen nur durch einen von der Gruppe zu wählenden Vertreter geltend gemacht werden. Das Recht eines beteiligten ausübenden Künstlers auf persönliche Nennung bleibt bei einem besonderen Interesse unberührt. (3) § 10 Abs. 1 gilt entsprechend.

Kurz erklärt

  • Ausübende Künstler haben das Recht, bei ihren Darbietungen namentlich anerkannt zu werden.
  • Sie können selbst entscheiden, wie sie genannt werden möchten.
  • Bei gemeinsamen Darbietungen kann die Nennung aller Künstler entfallen, wenn es zu aufwendig wäre; stattdessen kann die Gruppe als Ganzes genannt werden.
  • Eine Künstlergruppe kann einen gewählten Vertreter haben, der die Gruppe nach außen vertritt.
  • Das Recht auf persönliche Nennung bleibt bestehen, wenn ein Künstler ein besonderes Interesse daran hat.