Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
09. September 1965
§ 118
§ 118 – Entsprechende Anwendung
Die §§ 113 bis 117 sind sinngemäß anzuwenden auf die Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen gegen den Verfasser wissenschaftlicher Ausgaben (§ 70) und seinen Rechtsnachfolger, normal normal auf die Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen gegen den Lichtbildner (§ 72) und seinen Rechtsnachfolger. normal normal normal arabic
Kurz erklärt
- Die §§ 113 bis 117 gelten auch für die Zwangsvollstreckung von Geldforderungen gegen Autoren wissenschaftlicher Ausgaben.
- Dies betrifft auch deren Rechtsnachfolger.
- Die Regelungen gelten ebenfalls für Zwangsvollstreckungen gegen Lichtbildner.
- Auch hier sind die Rechtsnachfolger der Lichtbildner betroffen.
- Die Anwendung dieser Vorschriften erfolgt sinngemäß.