§ 17 – Verbreitungsrecht
(1) Das Verbreitungsrecht ist das Recht, das Original oder Vervielfältigungsstücke des Werkes der Öffentlichkeit anzubieten oder in Verkehr zu bringen. (2) Sind das Original oder Vervielfältigungsstücke des Werkes mit Zustimmung des zur Verbreitung Berechtigten im Gebiet der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im Wege der Veräußerung in Verkehr gebracht worden, so ist ihre Weiterverbreitung mit Ausnahme der Vermietung zulässig. (3) Vermietung im Sinne der Vorschriften dieses Gesetzes ist die zeitlich begrenzte, unmittelbar oder mittelbar Erwerbszwecken dienende Gebrauchsüberlassung. Als Vermietung gilt jedoch nicht die Überlassung von Originalen oder Vervielfältigungsstücken von Bauwerken und Werken der angewandten Kunst oder normal normal im Rahmen eines Arbeits- oder Dienstverhältnisses zu dem ausschließlichen Zweck, bei der Erfüllung von Verpflichtungen aus dem Arbeits- oder Dienstverhältnis benutzt zu werden. normal normal normal arabic
Kurz erklärt
- Das Verbreitungsrecht erlaubt es, das Original oder Kopien eines Werkes der Öffentlichkeit anzubieten oder zu verkaufen.
- Wenn das Werk mit Zustimmung des Rechteinhabers innerhalb der EU oder eines EWR-Staates verkauft wurde, darf es weiterverbreitet werden, außer zur Vermietung.
- Vermietung bedeutet, dass das Werk zeitlich begrenzt und gegen Entgelt zur Nutzung überlassen wird.
- Die Überlassung von Originalen oder Kopien von Bauwerken und angewandter Kunst zählt nicht als Vermietung.
- Auch die Nutzung von Werken im Rahmen eines Arbeits- oder Dienstverhältnisses ist nicht als Vermietung anzusehen.