Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 09. September 1965
§ 60h

§ 60h – Angemessene Vergütung der gesetzlich erlaubten Nutzungen

(1) Für Nutzungen nach Maßgabe dieses Unterabschnitts hat der Urheber Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Vergütung. Vervielfältigungen sind nach den §§ 54 bis 54c zu vergüten. (2) Folgende Nutzungen sind abweichend von Absatz 1 vergütungsfrei: die öffentliche Wiedergabe für Angehörige von Bildungseinrichtungen und deren Familien nach § 60a Absatz 1 Nummer 1 und 3 sowie Absatz 2 mit Ausnahme der öffentlichen Zugänglichmachung, normal normal Vervielfältigungen zum Zweck der Erhaltung gemäß § 60e Absatz 1 und 6 sowie § 60f Absatz 1 und 3 sowie zum Zweck der Indexierung, Katalogisierung und Restaurierung nach § 60e Absatz 1 und § 60f Absatz 1, normal normal Vervielfältigungen im Rahmen des Text und Data Mining für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung nach § 60d Absatz 1. normal normal normal arabic (3) Eine pauschale Vergütung oder eine repräsentative Stichprobe der Nutzung für die nutzungsabhängige Berechnung der angemessenen Vergütung genügt. Dies gilt nicht bei Nutzungen nach den §§ 60b und 60e Absatz 5. (4) Der Anspruch auf angemessene Vergütung kann nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden. (5) Ist der Nutzer im Rahmen einer Einrichtung tätig, so ist nur sie die Vergütungsschuldnerin. Für Vervielfältigungen, die gemäß Absatz 1 Satz 2 nach den §§ 54 bis 54c abgegolten werden, sind nur diese Regelungen anzuwenden.

Kurz erklärt

  • Urheber haben Anspruch auf eine angemessene Vergütung für bestimmte Nutzungen ihrer Werke.
  • Einige Nutzungen sind vergütungsfrei, z.B. öffentliche Wiedergaben für Bildungseinrichtungen und Vervielfältigungen zur Erhaltung oder Forschung.
  • Eine pauschale Vergütung oder eine Stichprobe kann zur Berechnung der Vergütung verwendet werden, außer bei bestimmten Ausnahmen.
  • Der Vergütungsanspruch kann nur über eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden.
  • Bei Nutzungen durch Einrichtungen ist diese die Schuldnerin der Vergütung.