§ 85 – Verwertungsrechte
(1) Der Hersteller eines Tonträgers hat das ausschließliche Recht, den Tonträger zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich zugänglich zu machen. Ist der Tonträger in einem Unternehmen hergestellt worden, so gilt der Inhaber des Unternehmens als Hersteller. Das Recht entsteht nicht durch Vervielfältigung eines Tonträgers. (2) Das Recht ist übertragbar. Der Tonträgerhersteller kann einem anderen das Recht einräumen, den Tonträger auf einzelne oder alle der ihm vorbehaltenen Nutzungsarten zu nutzen. § 31 und die §§ 33 und 38 gelten entsprechend. (3) Das Recht erlischt 70 Jahre nach dem Erscheinen des Tonträgers. Ist der Tonträger innerhalb von 50 Jahren nach der Herstellung nicht erschienen, aber erlaubterweise zur öffentlichen Wiedergabe benutzt worden, so erlischt das Recht 70 Jahre nach dieser. Ist der Tonträger innerhalb dieser Frist nicht erschienen oder erlaubterweise zur öffentlichen Wiedergabe benutzt worden, so erlischt das Recht 50 Jahre nach der Herstellung des Tonträgers. Die Frist ist nach § 69 zu berechnen. (4) § 10 Absatz 1 und die §§ 23 und 27 Absatz 2 und 3 sowie die Vorschriften des Teils 1 Abschnitt 6 gelten entsprechend.
Kurz erklärt
- Der Hersteller eines Tonträgers hat das alleinige Recht, diesen zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich zugänglich zu machen.
- Wenn der Tonträger in einem Unternehmen hergestellt wurde, gilt der Unternehmensinhaber als Hersteller.
- Das Recht des Herstellers kann an andere Personen übertragen werden.
- Das Recht erlischt 70 Jahre nach der Veröffentlichung des Tonträgers oder 50 Jahre nach der Herstellung, wenn der Tonträger nicht veröffentlicht wurde.
- Bestimmte gesetzliche Vorschriften gelten auch für diese Regelungen.