Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
09. September 1965
§ 127b
§ 127b – Schutz des Presseverlegers
(1) Den nach § 87g gewährten Schutz genießen deutsche Staatsangehörige oder Unternehmen mit Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes. § 120 Absatz 2 und § 126 Absatz 1 Satz 3 sind anzuwenden. (2) Unternehmen ohne Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes genießen den nach § 87g gewährten Schutz, wenn ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung sich im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder im Gebiet eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum befindet.
Kurz erklärt
- Der Schutz nach § 87g gilt für deutsche Staatsangehörige und Unternehmen mit Sitz im Geltungsbereich des Gesetzes.
- Bestimmte Regelungen aus § 120 Absatz 2 und § 126 Absatz 1 Satz 3 sind anzuwenden.
- Unternehmen ohne Sitz im Geltungsbereich können ebenfalls Schutz genießen.
- Voraussetzung für diesen Schutz ist, dass die Hauptverwaltung oder Hauptniederlassung im Geltungsbereich des Gesetzes oder in der EU bzw. im EWR liegt.
- Der Schutz ist somit auch für ausländische Unternehmen möglich, wenn sie bestimmte Kriterien erfüllen.