§ 87e – Verträge über die Benutzung einer Datenbank
Eine vertragliche Vereinbarung, durch die sich der Eigentümer eines mit Zustimmung des Datenbankherstellers durch Veräußerung in Verkehr gebrachten Vervielfältigungsstücks der Datenbank, der in sonstiger Weise zu dessen Gebrauch Berechtigte oder derjenige, dem eine Datenbank aufgrund eines mit dem Datenbankhersteller oder eines mit dessen Zustimmung mit einem Dritten geschlossenen Vertrags zugänglich gemacht wird, gegenüber dem Datenbankhersteller verpflichtet, die Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentliche Wiedergabe von nach Art und Umfang unwesentlichen Teilen der Datenbank zu unterlassen, ist insoweit unwirksam, als diese Handlungen weder einer normalen Auswertung der Datenbank zuwiderlaufen noch die berechtigten Interessen des Datenbankherstellers unzumutbar beeinträchtigen.
Kurz erklärt
- Eine vertragliche Vereinbarung kann den Eigentümer oder Berechtigten nicht verpflichten, unwesentliche Teile einer Datenbank zu reproduzieren oder öffentlich wiederzugeben.
- Diese Regelung gilt, wenn die Handlungen die normale Nutzung der Datenbank nicht behindern.
- Die Interessen des Datenbankherstellers dürfen durch diese Handlungen nicht unangemessen beeinträchtigt werden.
- Vereinbarungen, die solche Verpflichtungen enthalten, sind in diesem Fall unwirksam.
- Die Zustimmung des Datenbankherstellers ist für die Verbreitung von Vervielfältigungsstücken erforderlich.