Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
09. September 1965
§ 54g
§ 54g – Kontrollbesuch
Soweit dies für die Bemessung der vom Betreiber nach § 54c geschuldeten Vergütung erforderlich ist, kann der Urheber verlangen, dass ihm das Betreten der Betriebs- und Geschäftsräume des Betreibers, der Geräte für die entgeltliche Herstellung von Ablichtungen bereithält, während der üblichen Betriebs- oder Geschäftszeit gestattet wird. Der Kontrollbesuch muss so ausgeübt werden, dass vermeidbare Betriebsstörungen unterbleiben.
Kurz erklärt
- Der Urheber kann verlangen, dass er die Betriebsräume des Betreibers betreten darf.
- Dies gilt, wenn es für die Vergütungsberechnung nach § 54c notwendig ist.
- Der Zugang ist während der üblichen Betriebs- oder Geschäftszeiten erlaubt.
- Der Betreiber muss Geräte für die entgeltliche Herstellung von Ablichtungen bereitstellen.
- Der Besuch darf keine vermeidbaren Störungen im Betrieb verursachen.