Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 09. September 1965
§ 54g

§ 54g – Kontrollbesuch

Soweit dies für die Bemessung der vom Betreiber nach § 54c geschuldeten Vergütung erforderlich ist, kann der Urheber verlangen, dass ihm das Betreten der Betriebs- und Geschäftsräume des Betreibers, der Geräte für die entgeltliche Herstellung von Ablichtungen bereithält, während der üblichen Betriebs- oder Geschäftszeit gestattet wird. Der Kontrollbesuch muss so ausgeübt werden, dass vermeidbare Betriebsstörungen unterbleiben.

Kurz erklärt

  • Der Urheber kann verlangen, dass er die Betriebsräume des Betreibers betreten darf.
  • Dies gilt, wenn es für die Vergütungsberechnung nach § 54c notwendig ist.
  • Der Zugang ist während der üblichen Betriebs- oder Geschäftszeiten erlaubt.
  • Der Betreiber muss Geräte für die entgeltliche Herstellung von Ablichtungen bereitstellen.
  • Der Besuch darf keine vermeidbaren Störungen im Betrieb verursachen.