Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
09. September 1965
§ 20d
§ 20d – Direkteinspeisung
(1) Überträgt ein Sendeunternehmen die programmtragenden Signale an einen Signalverteiler, ohne sie gleichzeitig selbst öffentlich wiederzugeben (Direkteinspeisung), und gibt der Signalverteiler diese programmtragenden Signale öffentlich wieder, so gelten das Sendeunternehmen und der Signalverteiler als Beteiligte einer einzigen öffentlichen Wiedergabe. (2) § 20b gilt entsprechend.
Kurz erklärt
- Ein Sendeunternehmen kann seine Signale an einen Signalverteiler übertragen, ohne sie selbst öffentlich auszustrahlen.
- Wenn der Signalverteiler die Signale öffentlich wiedergibt, gelten beide als gemeinsam für diese Wiedergabe verantwortlich.
- Die Regelungen aus § 20b finden auch hier Anwendung.
- Es handelt sich um eine Regelung zur Verantwortung bei der Signalübertragung.
- Die direkte Einspeisung wird rechtlich als eine einzige öffentliche Wiedergabe betrachtet.