§ 5 – Amtliche Werke
(1) Gesetze, Verordnungen, amtliche Erlasse und Bekanntmachungen sowie Entscheidungen und amtlich verfaßte Leitsätze zu Entscheidungen genießen keinen urheberrechtlichen Schutz. (2) Das gleiche gilt für andere amtliche Werke, die im amtlichen Interesse zur allgemeinen Kenntnisnahme veröffentlicht worden sind, mit der Einschränkung, daß die Bestimmungen über Änderungsverbot und Quellenangabe in § 62 Abs. 1 bis 3 und § 63 Abs. 1 und 2 entsprechend anzuwenden sind. (3) Das Urheberrecht an privaten Normwerken wird durch die Absätze 1 und 2 nicht berührt, wenn Gesetze, Verordnungen, Erlasse oder amtliche Bekanntmachungen auf sie verweisen, ohne ihren Wortlaut wiederzugeben. In diesem Fall ist der Urheber verpflichtet, jedem Verleger zu angemessenen Bedingungen ein Recht zur Vervielfältigung und Verbreitung einzuräumen. Ist ein Dritter Inhaber des ausschließlichen Rechts zur Vervielfältigung und Verbreitung, so ist dieser zur Einräumung des Nutzungsrechts nach Satz 2 verpflichtet.
Kurz erklärt
- Gesetze und amtliche Bekanntmachungen sind urheberrechtlich nicht geschützt.
- Dies gilt auch für andere amtliche Werke, die zur allgemeinen Kenntnis veröffentlicht werden.
- Es gibt Einschränkungen bezüglich Änderungsverbot und Quellenangabe für diese amtlichen Werke.
- Private Normwerke bleiben urheberrechtlich geschützt, auch wenn auf sie in amtlichen Dokumenten verwiesen wird.
- Urheber privater Normwerke müssen Verlegern angemessene Vervielfältigungsrechte einräumen, wenn auf ihre Werke verwiesen wird.