Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
09. September 1965
§ 135a
§ 135a – Berechnung der Schutzfrist
Wird durch die Anwendung dieses Gesetzes auf ein vor seinem Inkrafttreten entstandenes Recht die Dauer des Schutzes verkürzt und liegt das für den Beginn der Schutzfrist nach diesem Gesetz maßgebende Ereignis vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes, so wird die Frist erst vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an berechnet. Der Schutz erlischt jedoch spätestens mit Ablauf der Schutzdauer nach den bisherigen Vorschriften.
Kurz erklärt
- Das Gesetz betrifft den Schutz von Rechten, die vor seinem Inkrafttreten entstanden sind.
- Wenn die Anwendung des Gesetzes den Schutz verkürzt, beginnt die Frist erst mit dem Inkrafttreten des Gesetzes.
- Ein wichtiges Ereignis für den Beginn der Schutzfrist muss vor dem Inkrafttreten des Gesetzes liegen.
- Der Schutz erlischt jedoch nicht vor Ablauf der bisherigen Schutzdauer.
- Die neuen Regelungen gelten erst ab dem Zeitpunkt, an dem das Gesetz in Kraft tritt.