§ 87b – Rechte des Datenbankherstellers
(1) Der Datenbankhersteller hat das ausschließliche Recht, die Datenbank insgesamt oder einen nach Art oder Umfang wesentlichen Teil der Datenbank zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben. Der Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentlichen Wiedergabe eines nach Art oder Umfang wesentlichen Teils der Datenbank steht die wiederholte und systematische Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentliche Wiedergabe von nach Art und Umfang unwesentlichen Teilen der Datenbank gleich, sofern diese Handlungen einer normalen Auswertung der Datenbank zuwiderlaufen oder die berechtigten Interessen des Datenbankherstellers unzumutbar beeinträchtigen. (2) § 10 Abs. 1, § 17 Abs. 2 und § 27 Abs. 2 und 3 gelten entsprechend.
Kurz erklärt
- Der Datenbankhersteller hat das alleinige Recht, die gesamte Datenbank oder wesentliche Teile davon zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben.
- Wesentliche Teile sind solche, die nach Art oder Umfang wichtig sind.
- Wiederholte und systematische Nutzung unwesentlicher Teile wird wie die Nutzung wesentlicher Teile behandelt, wenn sie die normale Auswertung stört.
- Solche Handlungen dürfen die Interessen des Datenbankherstellers nicht unzumutbar beeinträchtigen.
- Bestimmte Paragraphen gelten auch für diese Regelungen.