Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 09. September 1965
§ 32d

§ 32d – Auskunft und Rechenschaft des Vertragspartners

(1) Bei entgeltlicher Einräumung eines Nutzungsrechts erteilt der Vertragspartner dem Urheber mindestens einmal jährlich Auskunft über den Umfang der Werknutzung und die hieraus gezogenen Erträge und Vorteile. Die Auskunft erfolgt auf der Grundlage der Informationen, die im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes üblicherweise vorhanden sind. Die Auskunft ist erstmals ein Jahr nach Beginn der Werknutzung und nur für die Zeit der Werknutzung zu erteilen. (1a) Nur auf Verlangen des Urhebers hat der Vertragspartner Auskunft über Namen und Anschriften seiner Unterlizenznehmer zu erteilen sowie Rechenschaft über die Auskunft nach Absatz 1 abzulegen. (2) Die Absätze 1 und 1a sind nicht anzuwenden, soweit der Urheber einen lediglich nachrangigen Beitrag zu einem Werk, einem Produkt oder einer Dienstleistung erbracht hat, es sei denn, der Urheber legt aufgrund nachprüfbarer Tatsachen klare Anhaltspunkte dafür dar, dass er die Auskunft für eine Vertragsanpassung (§ 32a Absatz 1 und 2) benötigt; nachrangig ist ein Beitrag insbesondere dann, wenn er den Gesamteindruck eines Werkes oder die Beschaffenheit eines Produktes oder einer Dienstleistung wenig prägt, etwa weil er nicht zum typischen Inhalt eines Werkes, eines Produktes oder einer Dienstleistung gehört, oder normal die Inanspruchnahme des Vertragspartners aus anderen Gründen unverhältnismäßig ist, insbesondere wenn der Aufwand für die Auskunft außer Verhältnis zu den Einnahmen aus der Werknutzung stünde. normal arabic (3) Von den Absätzen 1 bis 2 kann nur durch eine Vereinbarung abgewichen werden, die auf einer gemeinsamen Vergütungsregel (§ 36) oder einem Tarifvertrag beruht. Im Fall des Satzes 1 wird vermutet, dass die kollektiven Vereinbarungen dem Urheber zumindest ein vergleichbares Maß an Transparenz wie die gesetzlichen Bestimmungen gewährleisten.

Kurz erklärt

  • Der Vertragspartner muss dem Urheber einmal jährlich Informationen über die Nutzung des Werkes und die daraus resultierenden Erträge geben.
  • Diese Auskunft erfolgt basierend auf den üblichen Geschäftsinformationen und muss ein Jahr nach Beginn der Nutzung bereitgestellt werden.
  • Auf Anfrage muss der Vertragspartner auch die Namen und Adressen seiner Unterlizenznehmer mitteilen.
  • Die Auskunftspflicht gilt nicht, wenn der Urheber nur einen nachrangigen Beitrag geleistet hat, es sei denn, er kann nachweisen, dass er die Informationen für eine Vertragsanpassung benötigt.
  • Abweichungen von diesen Regelungen sind nur durch eine Vereinbarung möglich, die auf einer gemeinsamen Vergütungsregel oder einem Tarifvertrag basiert.