Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 09. September 1965
§ 95b

§ 95b – Durchsetzung von Schrankenbestimmungen

(1) Soweit ein Rechtsinhaber technische Maßnahmen nach Maßgabe dieses Gesetzes anwendet, ist er verpflichtet, den durch eine der nachfolgend genannten Bestimmungen Begünstigten, soweit sie rechtmäßig Zugang zu dem Werk oder Schutzgegenstand haben, die notwendigen Mittel zur Verfügung zu stellen, um von diesen Bestimmungen in dem erforderlichen Maße Gebrauch machen zu können: § 44b (Text und Data Mining), normal normal 1a. § 45 (Rechtspflege und öffentliche Sicherheit), normal normal § 45a (Menschen mit Behinderungen), normal normal § 45b (Menschen mit einer Seh- oder Lesebehinderung), normal normal § 45c (Befugte Stellen; Vergütung; Verordnungsermächtigung), normal normal § 47 (Schulfunksendungen), normal normal § 53 (Vervielfältigungen zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch) a) Absatz 1, soweit es sich um Vervielfältigungen auf Papier oder einen ähnlichen Träger mittels beliebiger photomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung handelt, normal normal b) (weggefallen) normal normal c) Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 in Verbindung mit Satz 2 Nr. 1, normal normal d) Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 und 4 jeweils in Verbindung mit Satz 2 Nr. 1, normal normal normal arabic normal normal § 55 (Vervielfältigung durch Sendeunternehmen), normal normal § 60a (Unterricht und Lehre), normal normal § 60b (Unterrichts- und Lehrmedien), normal normal § 60c (Wissenschaftliche Forschung), normal normal § 60d (Text und Data Mining für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung), normal normal § 60e (Bibliotheken) a) Absatz 1, normal normal b) Absatz 2, normal normal c) Absatz 3, normal normal d) Absatz 5, normal normal normal alpha normal normal § 60f (Archive, Museen und Bildungseinrichtungen). normal normal normal arabic Vereinbarungen zum Ausschluss der Verpflichtungen nach Satz 1 sind unwirksam. (2) Wer gegen das Gebot nach Absatz 1 verstößt, kann von dem Begünstigen einer der genannten Bestimmungen darauf in Anspruch genommen werden, die zur Verwirklichung der jeweiligen Befugnis benötigten Mittel zur Verfügung zu stellen. Entspricht das angebotene Mittel einer Vereinbarung zwischen Vereinigungen der Rechtsinhaber und der durch die Schrankenregelung Begünstigten, so wird vermutet, dass das Mittel ausreicht. (3) Werden Werke und sonstige Schutzgegenstände auf Grund einer vertraglichen Vereinbarung nach § 19a öffentlich zugänglich gemacht, so gelten die Absätze 1 und 2 nur für gesetzlich erlaubte Nutzungen gemäß den nachfolgend genannten Vorschriften: § 44b (Text und Data Mining), normal normal § 45b (Menschen mit einer Seh- oder Lesebehinderung), normal normal § 45c (Befugte Stellen; Vergütung; Verordnungsermächtigung), normal normal § 60a (Unterricht und Lehre), soweit digitale Nutzungen unter Verantwortung einer Bildungseinrichtung in ihren Räumlichkeiten oder an anderen Orten oder in einer gesicherten elektronischen Umgebung erlaubt sind, normal normal § 60d (Text und Data Mining für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung), soweit Forschungsorganisationen sowie Kulturerbe-Einrichtungen Vervielfältigungen anfertigen dürfen, normal normal § 60e (Bibliotheken), soweit Vervielfältigungen zum Zweck der Erhaltung erlaubt sind, sowie normal normal § 60f (Archive, Museen und Bildungseinrichtungen), soweit Vervielfältigungen zum Zweck der Erhaltung erlaubt sind. normal normal normal arabic (4) Zur Erfüllung der Verpflichtungen aus Absatz 1 angewandte technische Maßnahmen, einschließlich der zur Umsetzung freiwilliger Vereinbarungen angewandten Maßnahmen, genießen Rechtsschutz nach § 95a.

Kurz erklärt

  • Rechtsinhaber müssen technischen Zugang zu bestimmten Werken für berechtigte Nutzer ermöglichen.
  • Betroffene Nutzer sind unter anderem Personen mit Behinderungen, Bildungseinrichtungen und Forschungseinrichtungen.
  • Vereinbarungen, die diese Verpflichtungen ausschließen, sind ungültig.
  • Bei Verstößen können betroffene Nutzer rechtliche Ansprüche geltend machen.
  • Technische Maßnahmen, die zur Erfüllung dieser Verpflichtungen eingesetzt werden, sind rechtlich geschützt.