Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
09. September 1965
§ 137b
§ 137b – Bestimmte Ausgaben
(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Dauer des Schutzes nach den §§ 70 und 71 sind auch auf wissenschaftliche Ausgaben und Ausgaben nachgelassener Werke anzuwenden, deren Schutzfrist am 1. Juli 1990 nach dem bis dahin geltenden Recht noch nicht abgelaufen ist. (2) Ist vor dem 1. Juli 1990 einem anderen ein Nutzungsrecht an einer wissenschaftlichen Ausgabe oder einer Ausgabe nachgelassener Werke eingeräumt oder übertragen worden, so erstreckt sich die Einräumung oder Übertragung im Zweifel auch auf den Zeitraum, um den die Dauer des verwandten Schutzrechtes verlängert worden ist. (3) Die Bestimmungen in § 137 Abs. 3 und 4 gelten entsprechend.
Kurz erklärt
- Die Schutzdauer für wissenschaftliche Ausgaben und nachgelassene Werke gilt auch für Werke, deren Schutzfrist am 1. Juli 1990 noch nicht abgelaufen war.
- Nutzungsrechte, die vor dem 1. Juli 1990 vergeben wurden, gelten auch für die verlängerte Schutzdauer.
- Die Regelungen in § 137 Abs. 3 und 4 finden ebenfalls Anwendung.
- Diese Bestimmungen betreffen den rechtlichen Schutz von bestimmten Werken.
- Der Gesetzestext regelt die Anwendung von Schutzfristen und Nutzungsrechten.