Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 09. September 1965
§ 137c

§ 137c – Ausübende Künstler

(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Dauer des Schutzes nach § 82 sind auch auf Darbietungen anzuwenden, die vor dem 1. Juli 1990 auf Bild- oder Tonträger aufgenommen worden sind, wenn am 1. Januar 1991 seit dem Erscheinen des Bild- oder Tonträgers 50 Jahre noch nicht abgelaufen sind. Ist der Bild- oder Tonträger innerhalb dieser Frist nicht erschienen, so ist die Frist von der Darbietung an zu berechnen. Der Schutz nach diesem Gesetz dauert in keinem Fall länger als 50 Jahre nach dem Erscheinen des Bild- oder Tonträgers oder, falls der Bild- oder Tonträger nicht erschienen ist, 50 Jahre nach der Darbietung. (2) Ist vor dem 1. Juli 1990 einem anderen ein Nutzungsrecht an der Darbietung eingeräumt oder übertragen worden, so erstreckt sich die Einräumung oder Übertragung im Zweifel auch auf den Zeitraum, um den die Dauer des Schutzes verlängert worden ist. (3) Die Bestimmungen in § 137 Abs. 3 und 4 gelten entsprechend.

Kurz erklärt

  • Die Schutzdauer für Darbietungen gilt auch für Aufnahmen vor dem 1. Juli 1990, wenn seit dem Erscheinen des Bild- oder Tonträgers am 1. Januar 1991 noch keine 50 Jahre vergangen sind.
  • Wenn der Bild- oder Tonträger innerhalb dieser Frist nicht erschienen ist, beginnt die Frist mit der Darbietung.
  • Der Schutz dauert maximal 50 Jahre nach dem Erscheinen des Bild- oder Tonträgers oder 50 Jahre nach der Darbietung, falls der Träger nicht erschienen ist.
  • Wenn vor dem 1. Juli 1990 Nutzungsrechte an der Darbietung vergeben wurden, gilt dies auch für die verlängerte Schutzdauer.
  • Bestimmungen in § 137 Abs. 3 und 4 finden ebenfalls Anwendung.