Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 09. September 1965
§ 97a

§ 97a – Abmahnung

(1) Der Verletzte soll den Verletzer vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens auf Unterlassung abmahnen und ihm Gelegenheit geben, den Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungsverpflichtung beizulegen. (2) Die Abmahnung hat in klarer und verständlicher Weise Name oder Firma des Verletzten anzugeben, wenn der Verletzte nicht selbst, sondern ein Vertreter abmahnt, normal normal die Rechtsverletzung genau zu bezeichnen, normal normal geltend gemachte Zahlungsansprüche als Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche aufzuschlüsseln und normal normal wenn darin eine Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungsverpflichtung enthalten ist, anzugeben, ob die vorgeschlagene Unterlassungsverpflichtung erheblich über die abgemahnte Rechtsverletzung hinausgeht. normal normal normal arabic Eine Abmahnung, die nicht Satz 1 entspricht, ist unwirksam. (3) Soweit die Abmahnung berechtigt ist und Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 4 entspricht, kann der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangt werden. Für die Inanspruchnahme anwaltlicher Dienstleistungen beschränkt sich der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen hinsichtlich der gesetzlichen Gebühren auf Gebühren nach einem Gegenstandswert für den Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch von 1 000 Euro, wenn der Abgemahnte eine natürliche Person ist, die nach diesem Gesetz geschützte Werke oder andere nach diesem Gesetz geschützte Schutzgegenstände nicht für ihre gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit verwendet, und normal normal nicht bereits wegen eines Anspruchs des Abmahnenden durch Vertrag, auf Grund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung oder einer einstweiligen Verfügung zur Unterlassung verpflichtet ist. normal normal normal arabic Der in Satz 2 genannte Wert ist auch maßgeblich, wenn ein Unterlassungs- und ein Beseitigungsanspruch nebeneinander geltend gemacht werden. Satz 2 gilt nicht, wenn der genannte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalles unbillig ist. (4) Soweit die Abmahnung unberechtigt oder unwirksam ist, kann der Abgemahnte Ersatz der für seine Rechtsverteidigung erforderlichen Aufwendungen verlangen, es sei denn, es war für den Abmahnenden zum Zeitpunkt der Abmahnung nicht erkennbar, dass die Abmahnung unberechtigt war. Weitergehende Ersatzansprüche bleiben unberührt.

Kurz erklärt

  • Der Verletzte muss den Verletzer vor einem Gerichtsverfahren abmahnen und ihm die Chance geben, den Streit durch eine Unterlassungsverpflichtung zu klären.
  • Die Abmahnung muss klar den Namen des Verletzten, die genaue Rechtsverletzung und die geltend gemachten Schadensersatzansprüche angeben.
  • Eine Abmahnung, die nicht den gesetzlichen Anforderungen entspricht, ist unwirksam.
  • Bei berechtigter Abmahnung kann der Verletzte Ersatz für notwendige Aufwendungen verlangen, wobei die Anwaltsgebühren auf einen bestimmten Betrag begrenzt sind.
  • Ist die Abmahnung unberechtigt, kann der Verletzer Ersatz für seine Verteidigungskosten verlangen, es sei denn, der Verletzte wusste nicht, dass die Abmahnung unberechtigt war.