Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 09. September 1965
§ 106

§ 106 – Unerlaubte Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke

(1) Wer in anderen als den gesetzlich zugelassenen Fällen ohne Einwilligung des Berechtigten ein Werk oder eine Bearbeitung oder Umgestaltung eines Werkes vervielfältigt, verbreitet oder öffentlich wiedergibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Der Versuch ist strafbar.

Kurz erklärt

  • Es ist illegal, ein Werk ohne Erlaubnis zu vervielfältigen, zu verbreiten oder öffentlich vorzuführen.
  • Dies gilt auch für Bearbeitungen oder Umgestaltungen von Werken.
  • Die Strafe kann bis zu drei Jahre Freiheitsentzug oder eine Geldstrafe betragen.
  • Der Versuch, diese Tat zu begehen, ist ebenfalls strafbar.
  • Es gibt gesetzlich zugelassene Ausnahmen, die hier nicht behandelt werden.