Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
09. September 1965
§ 105
§ 105 – Gerichte für Urheberrechtsstreitsachen
(1) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung Urheberrechtsstreitsachen, für die das Landgericht in erster Instanz oder in der Berufungsinstanz zuständig ist, für die Bezirke mehrerer Landgerichte einem von ihnen zuzuweisen, wenn dies der Rechtspflege dienlich ist. (2) Die Landesregierungen werden ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung die zur Zuständigkeit der Amtsgerichte gehörenden Urheberrechtsstreitsachen für die Bezirke mehrerer Amtsgerichte einem von ihnen zuzuweisen, wenn dies der Rechtspflege dienlich ist. (3) Die Landesregierungen können die Ermächtigungen nach den Absätzen 1 und 2 auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. (4) u. (5) (weggefallen)
Kurz erklärt
- Die Landesregierungen dürfen per Rechtsverordnung Urheberrechtsstreitsachen einem Landgericht zuweisen, um die Rechtspflege zu verbessern.
- Dies gilt für Fälle, die in erster Instanz oder Berufungsinstanz vor einem Landgericht verhandelt werden.
- Auch Amtsgerichte können durch Rechtsverordnung Urheberrechtsstreitsachen für mehrere Bezirke einem Amtsgericht zuweisen.
- Die Landesregierungen können diese Befugnisse an die Landesjustizverwaltungen übertragen.
- Die Absätze 4 und 5 wurden gestrichen.