Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
09. September 1965
§ 112
§ 112 – Allgemeines
Die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung in ein nach diesem Gesetz geschütztes Recht richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften, soweit sich aus den §§ 113 bis 119 nichts anderes ergibt.
Kurz erklärt
- Die Zwangsvollstreckung in geschützte Rechte ist grundsätzlich erlaubt.
- Es gelten die allgemeinen Vorschriften für die Zwangsvollstreckung.
- Die Paragraphen 113 bis 119 können spezielle Regelungen enthalten.
- Diese speziellen Regelungen können von den allgemeinen Vorschriften abweichen.
- Es ist wichtig, die genannten Paragraphen zu beachten.