Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
09. September 1965
§ 111c
§ 111c – Verfahren nach der Verordnung (EU) Nr. 608/2013
Für das Verfahren nach der Verordnung (EU) Nr. 608/2013 gilt § 111b Absatz 5 und 6 entsprechend, soweit die Verordnung keine Bestimmungen enthält, die dem entgegenstehen.
Kurz erklärt
- Die Verordnung (EU) Nr. 608/2013 hat spezielle Regelungen für ein Verfahren.
- § 111b Absatz 5 und 6 wird auch für dieses Verfahren angewendet.
- Dies gilt nur, wenn die EU-Verordnung keine widersprüchlichen Bestimmungen hat.
- Die Anwendung der deutschen Vorschriften erfolgt entsprechend.
- Es wird auf die Vereinbarkeit der Regelungen geachtet.