Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
09. September 1965
§ 109
§ 109 – Strafantrag
In den Fällen der §§ 106 bis 108 und des § 108b wird die Tat nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.
Kurz erklärt
- Die Taten nach §§ 106 bis 108 und § 108b werden nur auf Antrag verfolgt.
- Eine Strafverfolgung erfolgt nicht automatisch, sondern benötigt einen Antrag.
- Es gibt eine Ausnahme, wenn ein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht.
- In solchen Fällen kann die Strafverfolgungsbehörde von sich aus tätig werden.
- Das öffentliche Interesse kann ein Einschreiten ohne Antrag rechtfertigen.