§ 32a – Weitere Beteiligung des Urhebers
(1) Hat der Urheber einem anderen ein Nutzungsrecht zu Bedingungen eingeräumt, die dazu führen, dass die vereinbarte Gegenleistung sich unter Berücksichtigung der gesamten Beziehungen des Urhebers zu dem anderen als unverhältnismäßig niedrig im Vergleich zu den Erträgen und Vorteilen aus der Nutzung des Werkes erweist, so ist der andere auf Verlangen des Urhebers verpflichtet, in eine Änderung des Vertrages einzuwilligen, durch die dem Urheber eine den Umständen nach weitere angemessene Beteiligung gewährt wird. Ob die Vertragspartner die Höhe der erzielten Erträge oder Vorteile vorhergesehen haben oder hätten vorhersehen können, ist unerheblich. (2) Hat der andere das Nutzungsrecht übertragen oder weitere Nutzungsrechte eingeräumt und ergibt sich die unverhältnismäßig niedrige Vergütung des Urhebers aus den Erträgnissen oder Vorteilen eines Dritten, so haftet dieser dem Urheber unmittelbar nach Maßgabe des Absatzes 1 unter Berücksichtigung der vertraglichen Beziehungen in der Lizenzkette. Die Haftung des anderen entfällt. (3) Auf die Ansprüche nach den Absätzen 1 und 2 kann im Voraus nicht verzichtet werden. Die Anwartschaft hierauf unterliegt nicht der Zwangsvollstreckung; eine Verfügung über die Anwartschaft ist unwirksam. Der Urheber kann aber unentgeltlich ein einfaches Nutzungsrecht für jedermann einräumen. (4) Der Urheber hat keinen Anspruch nach Absatz 1, soweit die Vergütung nach einer gemeinsamen Vergütungsregel (§ 36) oder tarifvertraglich bestimmt worden ist und ausdrücklich eine weitere angemessene Beteiligung für den Fall des Absatzes 1 vorsieht. § 32 Absatz 2a ist entsprechend anzuwenden.
Kurz erklärt
- Wenn ein Urheber einem anderen ein Nutzungsrecht zu niedrigen Bedingungen eingeräumt hat, kann er eine Vertragsänderung verlangen, um eine angemessene Beteiligung zu erhalten.
- Die Höhe der Erträge oder Vorteile, die die Vertragspartner vorhergesehen haben, spielt dabei keine Rolle.
- Wenn das Nutzungsrecht an Dritte übertragen wurde und die Vergütung des Urhebers zu niedrig ist, haftet der Dritte direkt gegenüber dem Urheber.
- Ansprüche auf eine angemessene Beteiligung können nicht im Voraus ausgeschlossen werden und sind nicht pfändbar.
- Der Urheber hat keinen Anspruch auf eine höhere Vergütung, wenn diese durch eine gemeinsame Vergütungsregel oder einen Tarifvertrag festgelegt wurde, die eine angemessene Beteiligung vorsieht.