§ 60f – Archive, Museen und Bildungseinrichtungen
(1) Für Archive, Einrichtungen im Bereich des Film- oder Tonerbes sowie öffentlich zugängliche Museen und Bildungseinrichtungen (§ 60a Absatz 4), die keine unmittelbaren oder mittelbaren kommerziellen Zwecke verfolgen, gilt § 60e mit Ausnahme der Absätze 5 und 6 entsprechend. (2) Archive, die auch im öffentlichen Interesse tätig sind, dürfen ein Werk vervielfältigen oder vervielfältigen lassen, um es als Archivgut in ihre Bestände aufzunehmen. Die abgebende Stelle hat unverzüglich die bei ihr vorhandenen Vervielfältigungen zu löschen. (3) Für Archive, Einrichtungen im Bereich des Film- oder Tonerbes sowie öffentlich zugängliche Museen, die kommerzielle Zwecke verfolgen, ist § 60e Absatz 1 für Vervielfältigungen zum Zweck der Erhaltung eines Werkes entsprechend anzuwenden.
Kurz erklärt
- Archive, Film- und Tonarchive sowie öffentliche Museen und Bildungseinrichtungen ohne kommerzielle Zwecke dürfen bestimmte Regelungen (§ 60e) anwenden, mit Ausnahmen.
- Archive im öffentlichen Interesse dürfen Werke vervielfältigen, um sie als Archivgut zu speichern.
- Die abgebende Stelle muss vorhandene Vervielfältigungen sofort löschen.
- Für Archive und Museen mit kommerziellen Zwecken gilt eine spezielle Regelung (§ 60e Absatz 1) für die Vervielfältigung zur Erhaltung von Werken.
- Die Bestimmungen betreffen die Nutzung und Speicherung von urheberrechtlich geschützten Werken in bestimmten Institutionen.