Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
09. September 1965
§ 60
§ 60 – Bildnisse
(1) Zulässig ist die Vervielfältigung sowie die unentgeltliche und nicht zu gewerblichen Zwecken vorgenommene Verbreitung eines Bildnisses durch den Besteller des Bildnisses oder seinen Rechtsnachfolger oder bei einem auf Bestellung geschaffenen Bildnis durch den Abgebildeten oder nach dessen Tod durch seine Angehörigen oder durch einen im Auftrag einer dieser Personen handelnden Dritten. Handelt es sich bei dem Bildnis um ein Werk der bildenden Künste, so ist die Verwertung nur durch Lichtbild zulässig. (2) Angehörige im Sinne von Absatz 1 Satz 1 sind der Ehegatte oder der Lebenspartner und die Kinder oder, wenn weder ein Ehegatte oder Lebenspartner noch Kinder vorhanden sind, die Eltern.
Kurz erklärt
- Die Vervielfältigung und kostenlose Verbreitung eines Bildnisses ist erlaubt, wenn sie nicht gewerblich erfolgt.
- Dies gilt für den Besteller des Bildnisses oder dessen Rechtsnachfolger.
- Bei auf Bestellung geschaffenen Bildnissen dürfen auch die abgebildete Person oder deren Angehörige nach dem Tod handeln.
- Bei Werken der bildenden Kunst ist die Verwertung nur durch Lichtbilder erlaubt.
- Angehörige sind Ehegatte, Lebenspartner, Kinder oder, falls diese nicht vorhanden sind, die Eltern.