Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 09. September 1965
§ 70

§ 70 – Wissenschaftliche Ausgaben

(1) Ausgaben urheberrechtlich nicht geschützter Werke oder Texte werden in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Teils 1 geschützt, wenn sie das Ergebnis wissenschaftlich sichtender Tätigkeit darstellen und sich wesentlich von den bisher bekannten Ausgaben der Werke oder Texte unterscheiden. (2) Das Recht steht dem Verfasser der Ausgabe zu. (3) Das Recht erlischt fünfundzwanzig Jahre nach dem Erscheinen der Ausgabe, jedoch bereits fünfundzwanzig Jahre nach der Herstellung, wenn die Ausgabe innerhalb dieser Frist nicht erschienen ist. Die Frist ist nach § 69 zu berechnen.

Kurz erklärt

  • Ausgaben von urheberrechtlich nicht geschützten Werken können geschützt werden, wenn sie wissenschaftlich relevant sind und sich deutlich von bestehenden Ausgaben unterscheiden.
  • Der Schutz steht dem Verfasser der neuen Ausgabe zu.
  • Der Schutz erlischt 25 Jahre nach der Veröffentlichung der Ausgabe.
  • Wenn die Ausgabe innerhalb von 25 Jahren nach der Herstellung nicht veröffentlicht wird, erlischt der Schutz ebenfalls nach 25 Jahren.
  • Die Frist zur Berechnung des Schutzes erfolgt gemäß § 69.